Satzung des queerhandicap e.V.

errichtet auf der Gründungsversammlung am 26. Juni 2010
mit den Änderungen der Versammlung am 14. Mai 2016 (in § 10)
und den Änderungen der Versammlung am 09. April 2022 (in der Präambel, § 2, § 6, § 9, §10)

Hier herunterladen: Satzung als pdf-Datei

Präambel

Im Verein queerhandicap e.V. haben sich Gruppen, Vereine, Initiativen, Projekte und Einzelpersonen zusammengeschlossen, die queere Menschen mit sichtbarer und unsichtbarer Behinderung, Beeinträchtigung, chronischer Erkrankung vertreten und unterstützen. Sie arbeiten im Verein queerhandicap e.V. mit dem Ziel zusammen, gemeinsam einzutreten

  • für die Gleichstellung, Selbstbestimmung und volle gesellschaftliche Teilhabe
  • und gegen jegliche Diskriminierung

von Menschen mit sichtbarer und nicht sichtbarer Behinderung, Beeinträchtigung, chronischer Erkrankung unterschiedlicher sexueller und romantischer Orientierung und geschlechtlicher Identität.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „queerhandicap e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
  3. Der Verein wird zur Eintragung in das dortige Vereinsregister angemeldet.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. queerhandicap e.V. ist ein überregionaler Zusammenschluss von Gruppen, Vereinen, Initiativen, Projekten und Einzelpersonen. Er ist parteipolitisch und weltanschaulich nicht gebunden.
    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
    Dies sind insbesondere:
    1. die Förderung der Bildung und Erziehung sowie der Kultur,
    2. die selbstlose Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
    Der Verein möchte insbesondere dazu beitragen, dass Menschen mit Behinderung in allen Bereichen ihres Lebens ohne Benachteiligung offen zu ihrer sexuellen Orientierung und Identität stehen können.
  2. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    1. geeignete Bildungs- und Öffentlichkeitsveranstaltungen;
    2. ein individuelles Beratungsangebot;
    3. Vernetzung von Gruppen mit ähnlichen Zielen, wie dieser Verein sie verfolgt;
    4. Förderung der Kunst, Kultur und Kommunikation von Menschen mit sichtbarer und nicht sichtbarer Behinderung, Beeinträchtigung, chronischer Erkrankung unterschiedlicher sexueller und romantischer Orientierung und geschlechtlicher Identität.

§ 3 Finanzen

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck dieses Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Dem Verein kann angehören, wer sich als ordentliches Mitglied oder als Fördermitglied den Zielen des Vereins verpflichtet fühlt, dessen Satzung anerkennt und seine Arbeit unterstützen will.
  2. Ordentliches Mitglied können werden:
    1. natürliche Personen als Einzelmitglieder und
    2. juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Vereine, Gruppen, Initiativen und Projekte als korporative Mitglieder.
  3. Fördermitglied können natürliche und juristische Personen werden.
  4. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
  5. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
  6. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, kann der/die Bewerber/in Einspruch zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung erheben; diese entscheidet dann endgültig.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    1. freiwilligen Austritt
    2. Streichung von der Mitgliederliste
    3. Ausschluss
    4. Tod
    5. Erlöschen oder Auflösung der Mitgliedsorganisation
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist.
    Die Mahnung, die auch wirksam ist, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, muss an die letzte dem Verein mitgeteilte Mitgliederanschrift gerichtet sein. Zwischen den beiden Zahlungsaufforderungen muss ein Zeitraum von jeweils mindestens 6 Wochen liegen. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands auch dann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn der Wohnsitz ohne Benachrichtigung an den Verein verändert wurde. Eine Streichung aus der Mitgliederliste ist dem betreffenden Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  4. Ein Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund statthaft. Ein wichtiger Grund ist grundsätzlich dann gegeben, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder dem Verein eine Fortsetzung der Mitgliedschaft unzumutbar ist. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer vierwöchigen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu äußern. Der Beschluss ist zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats Einspruch zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung erheben; diese entscheidet dann endgültig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Macht das Mitglied vom Einspruchsrecht innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

§ 6 Rede-, Vorschlags-, Antrags-, Stimm- und Wahlrecht

  1. Jedes ordentliche Mitglied hat Rede-, Vorschlags- und Antragsrecht.
  2. Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht haben:
    1. ordentliche Einzelmitglieder mit Behinderung, Beeinträchtigung, chronischer Erkrankung
    2. Personen mit Behinderung, Beeinträchtigung, chronischer Erkrankung mit Vertretungsberechtigung korporativer ordentlicher Mitglieder. Das korporative Mitglied entscheidet über seine personelle Vertretung selbst.
  3. Jedes stimmberechtigte ordentliche Mitglied verfügt über eine Stimme. Es hat die Möglichkeit, seine Stimme einer anderen Person schriftlich zu übertragen, sofern diese einer der beiden unter § 6, Abs. 2 genannten Gruppen angehört.
  4. Fördermitglieder haben Rede- und Vorschlagsrecht, aber kein Antrags-, Stimm- oder Wahlrecht.

§ 7 Beiträge

  1. Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand entscheidet auf Antrag im Einzelfall über Ermäßigung, Befreiung oder Stundung des Mitgliedsbeitrags.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung (§ 9)
  • der Vorstand (§ 10)
  • die Arbeitskreise (§ 11)
  • der Beirat (§ 12)

§ 9 Mitgliederversammlung (MV)

  1. Aufgaben: Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschluss fassende Gremium des Vereins. Sie entscheidet über alle wichtigen Vereinsangelegenheiten.
    Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
    1. die Arbeitsberichte entgegenzunehmen und zu beraten
    2. den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegennehmen; Entlastung des Vorstandes
    3. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags
    4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
    5. über die Satzung, die Änderung der Satzung einschließlich Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins zu bestimmen
    6. die Mitglieder der Kassenprüfungskommission zu wählen und deren Bericht für den vergangenen Zeitraum entgegenzunehmen
    7. über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern im Berufungsfall zu entscheiden
  2. Einberufung: Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, in möglichst barrierefreien Räumen. Der Vorstand ist zur Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn es von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks verlangt wird. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  3. Einladung: Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
  4. Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung: Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu machen. Über später eingehende Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
    Anträge über die Entlassung des Vorstandes, über die Änderung der Satzung einschließlich der Veränderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen waren, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  5. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung: Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitgliederversammlung satzungsgemäß einberufen wurde.
    Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit notwendig, für den Beschluss, den Verein aufzulösen, eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Abstimmungen erfolgen per Handzeichen, oder, wenn ein ordentliches Mitglied es wünscht, geheim. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, dass von der jeweiligen Versammlungsleitung und der jeweiligen Protokollführung zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, Namen von Versammlungsleitung und Protokollführung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
  6. Satzungsänderungen aus formalen Gründen: Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden oder Dachorganisationen der Wohlfahrtspflege aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
  7. Teilnahme an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit: Der Vorstand kann es Vereinsmitgliedern ermöglichen,
    1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
    2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimme vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
  8. Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder: Ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder ist gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand nach § 26 BGB setzt sich aus einer oder mehreren gleichberechtigten natürlichen Personen zusammen, die einer der beiden unter § 6, Abs. 2 a) und b) genannten Gruppen angehören.
    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von mindestens einem Vorstandsmitglied vertreten. Die Vorstandsmitglieder haben jeweils einzeln Vertretungsbefugnis.
    Grundsätzlich handelt jedes Vorstandsmitglied nur nach Abstimmung mit allen weiteren Vorstandsmitgliedern. Rechtsgeschäfte, durch die Verpflichtungen von mehr als 500,- Euro entstehen, sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand durch Vorstandsbeschluss seine Zustimmung erteilt hat.
  2. Aufgaben: Der Vorstand ist verantwortlich für die Geschäftsführung des Vereins zwischen den Mitgliederversammlungen.

    Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
    1. Vertretung des Vereins nach außen
    2. Umsetzung der Beschlüsse der MV
    3. Vorbereitung der MV und Versendung der Einladung mit Tagesordnung
    4. Vorlage des Jahresabschlusses bei der MV
    5. Berichterstattung über die geleistete Arbeit (Rechenschaftsbericht)
      Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben ist. Er kann Beauftragte zur Wahrnehmung der Vereinsinteressen für bestimmte Gebiete und Aufgaben einsetzen.
  3. Kassenführung: Der Vorstand betraut per Wahl eine Person aus seinen Reihen mit der Kassenführung. Ferner beauftragt er eine weitere Person, die Stellvertretung der Kassenführung wahrzunehmen. Diese Person soll dem Verein angehören.
    Der Vorstand hat über alle Einnahmen und Ausgaben sowie die satzungsgemäße Verwendung der Mittel nach Ende eines Geschäftsjahres Rechenschaft abzulegen bei der MV.
  4. Wahl und Amtsdauer des Vorstands: Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.
    Die Wahl des Vorstandes erfolgt in offener Abstimmung per Handzeichen, oder, wenn ein ordentliches Mitglied es wünscht, geheim.
    Die Abwahl eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder ist auf einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung möglich, wenn die absolute Mehrheit der anwesenden bzw. durch Anwesende vertretenen Mitglieder ein konstruktives Misstrauensvotum ausspricht.
    Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
    Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner regulären Amtszeit aus oder legt sein Amt nieder, so soll eine andere Person vom restlichen Vorstand einstimmig provisorisch an dessen Stelle berufen werden. Diese Person muss einer der beiden unter § 6, Abs. 2 a) und b) genannten Gruppen angehören. Ist dies nicht möglich, bleibt der Platz unbesetzt. Auf der nächsten Mitgliederversammlung erfolgt die Nachwahl für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
  5. Beschlussfassung des Vorstandes: Der Vorstand trifft sich nach Maßgabe oder wenn zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen. Setzt sich der Vorstand aus mehr als einem Mitglied zusammen, ist er beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Sie agieren aufgrund von Beschlüssen und Diskussionen der MV im Sinne der Satzung. Die Beschlüsse werden protokolliert und das Protokoll wird von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet.
    Setzt sich der Vorstand aus mehr als einem Mitglied zusammen, können Beschlüsse des Vorstandes bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem Vorstandsmitglied vorläufig zu unterzeichnen. Die Beschlussfassung ist in der nächsten Vorstandssitzung mit dem Ergebnis der Abstimmung zu protokollieren.
  6. Bestellung einer Person für die Geschäftsführung: Der Vorstand kann eine Person für die ehrenamtliche oder hauptamtliche Geschäftsführung bestellen. Diese Person soll dem Verein angehören. Ihr Aufgabenkreis und der Umfang ihrer Vertretungsmacht werden bei der Bestellung festgelegt.

§ 11 Arbeitskreise

Zur Förderung der inhaltlichen und strukturellen Arbeit des Vereins werden Arbeitskreise eingerichtet. Die Einrichtung, Veränderung und Auflösung eines Arbeitskreises wird in der MV beschlossen. Die Organisation der Arbeitskreise bleibt den Teilnehmenden überlassen. Über den aktuellen Stand muss auf einer MV berichtet werden.

Die Arbeitsergebnisse der Arbeitskreise sind schriftlich festzuhalten.

§ 12 Beirat

  1. Es kann ein Beirat eingesetzt werden, dessen Mitglieder nicht dem Vorstand angehören. Mitglieder des Beirats müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
  2. Der Beirat ist vom Vorstand zu berufen und kann auch von ihm abberufen werden. Die Berufung oder Abberufung ist von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Der Beirat unterstützt und berät bei der Erfüllung der Aufgaben des Vereins.

§ 13 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres.
  2. Der Vorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss festzustellen.

§ 14 Die Kassenprüfungskommission

  1. Alljährlich findet eine Kassenprüfung durch zwei Mitglieder statt, die nicht dem Vorstand angehören und auch keine Beauftragten nach § 10, Abs. 2 sind. Ihr Bericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.
  2. Die Kassenprüfungskommission muß alle zwei Jahre neu von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 15 Datenschutz

Einblick in das Mitgliederverzeichnis ist nur Mitgliedern des Vorstandes sowie anderen Mitgliedern und Beauftragten des Vereins zu gewähren, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Diese Personen verpflichten sich schriftlich zur Einhaltung des Datenschutzes.

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die Hannchen-Mehrzweck-Stiftung für homosexuelle Selbsthilfe – HMS – mit Sitz in Berlin und an den Verein Bildungs- und Forschungsinstitut zum selbstbestimmten Leben Behinderter e.V. – bifos – mit Sitz in Kassel, die es unmittelbar und ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke gem. § 2 dieser Satzung zu verwenden haben.
    Sollten die Hannchen-Mehrzweck-Stiftung für homosexuelle Selbsthilfe – HMS – mit Sitz in Berlin oder der Verein Bildungs- und Forschungsinstitut zum selbstbestimmten Leben Behinderter e.V. – bifos – mit Sitz in Kassel bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht als besonders förderungswürdig oder mildtätig anerkannt sein, fällt das verbleibende Vermögen an die Deutsche AIDS-Hilfe (DAH) e.V. mit Sitz in Berlin.

Köln, den 26.06.2010
Köln, den 14.05.2016
Köln, den 09.04.2022

Hinweis: Die vorliegende Darstellung ist orientiert an der Satzung als pdf-Datei, gibt sie aber nicht exakt wieder. Im Zweifel formal bindend ist die Satzung als pdf-Datei (siehe oben).